Unser Netzbetrieb

Als lokaler Netzbetreiber ermöglichen wir Ihnen den Zugang zu unseren Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Wärmenetzen.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nach § 14a EnWG

Ein bedeutender Teil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. In diesem Zuge werden immer mehr Wärmepumpen, und Wallboxen in privaten Haushalten in Betrieb genommen. Dieser Hochlauf stellt die Stromnetze vor eine Herausforderung, denn die Leistung der Geräte ist weitaus höher als die der meisten Haushaltsgeräte.

Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden, erhält der Netzbetreiber zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln. Im Gegenzug berechnet er unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) nur ein reduziertes Netzentgelt. Die netzorientierte Steuerung wird geregelt in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt verpflichtend für Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen.

FAQ-Bereich

§ 14a EnWG

Noch Fragen? Wir haben Antworten für Ihre wichtigsten Fragen kurz und präzise für Sie aufbereitet.

    • Ladepunkte für Elektromobile, die keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) sind
    • Wärmepumpenheizungen inklusive Zusatz- und Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
    • Anlagen zur Raumkühlung (Klimageräte) nach der Festlegung BNetzA BK6-22-300
    • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW in der Niederspannungsebene (Netzebene 6 oder 7)

    Bei mehreren Wärmepumpenheizungen und Klimageräten hinter dem Netzanschluss werden die Leistungen gleicher Art rechnerisch zusammengefasst. Sofern die Summe 4,2 kW überschreitet, werden die einzelnen Geräte als eine SteuVE behandelt.
    Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus mit 4 Eigentümer besitzt jeder eine 2 kW Klimaanlage. Zusammenaddiert ergibt das eine Summe von 8 kW, die als 1 SteuVE nach § 14a betrachtet wird.

    • Ladepunkte für Elektromobile, die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (Polizei, Feuerwehr etc.)
    • Wärmepumpen und Klimaanlagen, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen (Wasser-, Energie-, Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, etc.)
    • Nachtspeicherheizung
  • Alle Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen und Ladeeinrichtungen größer 4,2 kW die vor dem 01.01.2024 nach EnWG § 14a betrieben wurden, können auf Kundenwunsch in die neue Festlegung nach Bundesnetzagentur BK6-22-300 überführt werden. Sofern die Anlagen nicht durch den Anlagenbetreiber überführt wird, sind die Stadtwerke Soltau GmbH & Co. KG verpflichtet bis spätestens zum 31.12.2028 die Anlagen in die neue Festlegung nach EnWG § 14a zu überführen. Nach einem erfolgten Wechsel in die Festlegung nach EnWG §14a ist ein Wechsel zurück in den Altvertrag nicht mehr möglich. Bestands SteuVE, die der Erfordernis nach § 14a entsprechen und vor dem 01.01.2024 nicht als §14 EnWG betrieben wurden, dürfen in die neue Festlegung wechseln, sofern die Anforderungen aus der TMA umgesetzt werden.

  • Mit „Steuerung“ ist eine temporäre Reduzierung des netzwirksamen Leistungs- bezuges der SteuVE auf bis zu 4,2 kW („Dimmen“) gemeint.

  • Nein. Der Haushaltsbezug ist von der Steuerung ausgenommen. Es werden nur die SteuVE geregelt.

  • Mit einem Energie-Management-System („EMS-Steuerung“) ist das möglich. Neben dem reduzierten Strombezug aus dem Netz kann so auch selbst produzierter Strom aus einer Erzeugungsanlage (z.B. PV-Anlage) für den Betrieb der SteuVE (z.B. Wallbox) genutzt werden.

  • Es kann zwischen 2 Modulen gewählt werden:

    • Modul 1: Pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung
      Bei dieser Option gibt es eine jährliche Prämie für die flexible Steuerung der Anlage.
    • Modul 2: Reduzierung des Arbeitspreises pro Kilowattstunde
      Bei dieser Option reduziert sich der Arbeitspreis pro Kilowattstunde für die Energiemenge der SteuVE. Voraussetzung dafür ist ein zusätzlicher Zähler für die SteuVE.

    Die Preise für Modul 1 und 2 sowie für Bestandsanlagen sind hier einsehbar.

  • Der Betreiber ist dazu verpflichtet, seine SteuVE anzumelden bzw. abzumelden und leistungswirksame Änderungen gegenüber dem Netzbetreiber anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Betreiber für die Umsetzung der Steuerbarkeit in der Kundenanlage verantwortlich. Änderungen der Steuerungsart (Direktsteuerung, EMS-Steuerung) sind dem Netzbetreiber mitzuteilen.
    Nach Festlegung der BNetzA Kapitel 4.6 sind die Kosten zur Installation und Vorbereitung (Zählerplatz, Spannungsversorgung, Steuerleitung, etc.) vom Betreiber der SteuVE zu tragen.

  • Eine Zusammenfassung der technischen Voraussetzungen finden Sie hier. Diese Voraussetzungen sind durch Ihren Installateur fachgerecht umzusetzen.

  • Steuerbare Verbraucheinrichtungen sind nach § 19 Absatz 2 der NAV und nach den Festlegungen der BNetzA im Voraus dem Netzbetreiber mitzuteilen. Ebenso sind Leistungsänderungen am vorhandenen Netzanschluss anzuzeigen.
    Werden SteuVE außer Betrieb genommen, so ist dies den Stadtwerken Soltau mitzuteilen. Die An- und Abmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt ausschließlich über unser Netzanschlussportal.
    Sie erhalten dann die Vertragsunterlagen, die Sie mit den Stadtwerken Soltau GmbH & Co. KG abschließen. Hier geben Sie dann auch u.a. die Auswahl des Moduls an.

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Rüdiger-Joachim Bade
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Frank Wesseloh
Netzmanager Glasfaser

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Jürgen Brümmerhoff
Netzmeister Strom und Glasfaser

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Netzmeister Strom und Glasfaser

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Frank-R. Schmidt
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